Heutzutage sind die schönen Häuser oft nur mit Makler zu bekommen. Dennoch sollte die Wahl des Immobilienmaklers gründlich erfolgen, denn nicht alle Einzelheiten des Maklerrechts unterliegen den gesetzlichen Regelungen, beispielsweise bezüglich der Maklerprovision.
Damit dem Makler die Provision zusteht, muss er mit dem Immobiliensuchenden einen Maklervertrag abgeschlossen haben. Dies kann sowohl mündlich als auch schriftlich geschehen. Beim schriftlichen Vertrag muss der Immobilienmakler deutlich darauf hinweisen, dass der Kaufinteressent die Maklerprovision tragen muss. Der Provisionssatz muss ebenso klar und deutlich dem Vertrag entnehmen zu sein.
Die Provision wird fällig, sobald der Makler auf die Immobilie, die verkauft wurde, hingewiesen oder zur Vermittlung beigetragen hat. Ohne Abschluss, also Verkauf steht dem Immobilienmakler keine Provision zu. Das Leistungsspektrum wie Exposeerstellung, Notarbegleitung oder anderes muss im Vertrag ebenso angegeben sein. Hat man Interesse an einer Immobilie und ist sich jedoch wegen des Kaufpreises noch nicht sicher, sollte man sich vom Makler nicht unter Druck setzen lassen, denn sie vermitteln dem Kaufinteressenten gern das Gefühl, dass es noch viele andere Interessenten gäbe und man sich schnell entscheiden müsse. Der Makler will aber eigentlich nur unbedingt vermitteln. Es muss nicht jeder Kaufpreis akzeptiert werden, den der Verkäufer und Makler vorschlagen.
Wenn man sich über den Hauswert nicht sicher ist, kann noch ein Gutachter hinzugezogen werden, um den reellen Immobilienwert zu ermitteln. Denn ein Makler verfolgt in erster Linie eher seine Interessen. Ein vorbildlicher Makler stellt sich vor Geschäftsbeginn beim Kunden erst einmal vor, beispielsweise mit Qualifikationsangabe oder Referenzen. Damit kann man als Kaufinteressent sicher gehen, dass man es mit einem erfahrenen Makler zu tun hat, der die Interessen des Kaufinteressierten würdevoll vertritt.
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